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Dein Profil Allgemeines zum Profil Facebook Connect Nachrichten verwalten Playlist und Watchlist verwalten Favoriten verwalten Videokanäle verwalten Gruppen Einrichten und Verwalten Gästebuch & Kommentare Verwalten Sperren und Melden Videos Allgemeines zu Videos Der Videoplayer Einbindung in Homepages und Blogs | " Privatsphäre, Urheberrecht & Inhalte " Online-Videoportale sind beliebt. Manche kehren dort ihr Innerstes nach außen und lassen sich von der ganzen Welt beim Leben zuschauen. Andere teilen im Netz gefundene Mini-Clips mit Freunden und allen anderen, die sie sehen wollen. Und kreative Nachwuchsfilmer nutzen das Netz als Plattform, um auf sich aufmerksam zu machen. Die hochgeladenen Streifen dürfen aber die Rechte anderer nicht verletzen. Andernfalls kann der harmlose Multimedia-Spaß schnell ein juristisches Nachspiel haben.Grundsätzlich darf ein Nutzer nichts veröffentlichen, wofür er nicht die Erlaubnis hat. So darf ein Video zum Beispiel nicht einfach im eigenen Namen auf eine Seite hochgeladen werden, nur weil es online schon an anderer Stelle zu finden und damit öffentlich zugänglich ist. Es ist ein Irrglaube, dass man alles, was im Internet zur Verfügung steht, einfach weiter veröffentlichen kann. Alles, was der Nutzer nicht in Eigenregie erstellt hat, ist prinzipiell tabu. Das gilt für Videoclips vom Lieblings-Popstar oder Kinofilm-Trailer ebenso wie für TV-Sendungen und Werbespots. Selbst das eigene Urlaubsvideo mit einem Chart-Hit zu unterlegen, ist rechtlich gesehen nicht erlaubt, denn dabei wird das Urheberrecht des Künstlers verletzt. Bitte beachte auch, dass das Mitschneiden bzw. lokale Abspeichern von Videos und insb. die Weitergabe der dadurch erzeugten Videodateien an Dritte nicht gestattet ist. Auch Mitschnitte von Konzerten oder Fußballspielen dürfen nicht ohne Weiteres veröffentlich werden. Denn nur die Ausrichter können über die Verwertung der Bilder entscheiden. Videos vom Arbeitsplatz sind ebenfalls bedenklich, wenn der Autor seine Verschwiegenheitspflicht damit nicht einhält. Sind auf einem Video beispielsweise einzelne Menschen zu erkennen, müssen auch sie einer Veröffentlichung zustimmen. Das kann indirekt geschehen, wenn die Gefilmten genau wissen, wozu die Streifen gedacht sind. Durch schlüssiges Verhalten kann der Gefilmte seine Einwilligung signalisieren, ohne dass er sie ausdrücklich aussprechen muss. Aber wer zum Beispiel in der Disco ausgelassen auf der Lautsprecherbox tanzt und dabei per Handykamera aufgenommen wird, gibt durch sein Handeln nicht zwangsläufig sein Okay dazu, dass die Szene im Internet erscheint. Anonyme Menschenmengen auf öffentlichen Plätzen dürfen dagegen bedenkenlos als Motiv für Online-Videos verwendet werden. Auch Prominente müssen mit Internet-Filmern rechnen, wenn sie etwa im Café einen Espresso schlürfen, nur ihr Privatleben ist tabu. Die Rechte anderer zu verletzen kann böse Folgen haben: Im einfachsten Fall muss ein unzulässiges Video nur gelöscht werden. Im schlimmsten Fall kann der Rechteinhaber Schadenersatz fordern. Allein die Anwaltskosten für eine Abmahnung können empfindlich hoch sein. In der Praxis wurden meist die Videoportale zur Verantwortung gezogen. Sie können sich das Geld aber vom Nutzer wiederholen. Ist ein Nutzer leicht identifizierbar, weil er etwa das entsprechende Video auf sein privates Weblog verlinkt hat, ist er schnell in der Haftung. Keine Genehmigung benötigen Hobbyfilmer, wenn sie "zitieren" und Teile aus fremden Streifen übernehmen. Allerdings muss dabei klar ersichtlich sein, dass es sich um ein Filmzitat handelt. Dazu muss sich der Filmemacher mit dem verwendeten Ausschnitt auseinandersetzen – werden gefällige Videoschnipsel wahllos zusammengeschnitten, ist das nicht der Fall. |